Praktikumsvarianten
Ein Erasmus+ Praktikum kann in drei verschiedenen Varianten absolviert werden. Welche Variante für Sie in Frage kommt, richtet sich nach Ihrem Studienplan und nach dem Zeitpunkt, wann Sie das Praktikum absolvieren.
- Pflichtpraktikum (verpflichtendes Praktikum laut Studienplan)
- Freiwilliges Praktikum (Praktikum aus Eigeninitiative)
- Graduiertenpraktikum (Praktikum nach Studienabschluss)
- Sprachassistenzaufenthalt
Sollte Ihr Arbeitgeber für Ihr Erasmus+ Praktikum zusätzlich eine Convention de Stage verlangen, lesen Sie die Informationen hier.
Pflichtpraktikum
In einigen Studienrichtungen ist ein Praktikum verpflichtend zu absolvieren. Sollten Sie dieses Pflichtpraktikum im Ausland absolvieren wollen, können Sie um den Erasmus+ Zuschuss ansuchen.
Pflichtpraktika werden als Studienleistung in Form von ECTS anerkannt und im Sammelzeugnis angeführt. Darüber hinaus wird das Praktikum ins Diploma Supplement eingetragen. Die Anerkennung muss nach dem Praktikumsaufenthalt durch Vorlage des Anerkennungsbescheids oder des Sammelzeugnisses nachgewiesen werden. Die anerkannte Anzahl von ECTS richtet sich nach den ECTS, die im Studienplan vorgesehen sind. Besprechen Sie die diesbezüglichen Details bitte mit Ihrer Studienprogrammleitung und lesen Sie die Details zu Anerkennung und Diploma Supplement.
Bei Pflichtpraktika müssen mindestens 3 ECTS pro Aufenthaltsmonat anerkannt werden (zB 6 ECTS für einen zweimonatigen Aufenthalt). Sollten für das Pflichtpraktikum laut Studienplan weniger ECTS vorgesehen sein, wird das Praktikum nur teilweise als Pflichtpraktikum nominiert. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Bezug des Erasmus+ Mobilitätszuschusses.
Beachten Sie, dass auch ein Pflichtpraktikum mindestens zwei volle Monate dauern muss (auch, wenn im Studienplan zB nur sechs Wochen Pflichtpraktikum vorgesehen sind).
Im Learning Agreement wählen Sie bei Pflichtpraktika den Abschnitt traineeship embedded in the curriculum.
Freiwilliges Praktikum
Ist ein Praktikum nicht im Studienplan vorgeschrieben, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum. Freiwillige Praktika werden ins Diploma Supplement eingetragen. Sie können auch als Studienleistung anerkannt werden (zB als Ersatz für eine andere Lehrveranstaltung). Ob eine Anerkennung des Praktikums möglich ist, entscheidet die Studienprogrammleitung. Bezüglich der Anzahl der ECTS gibt es bei freiwilligen Praktika keine Vorgaben.
Im Learning Agreement wählen Sie bei freiwilligen Praktika den Abschnitt voluntary traineeship.
Graduiertenpraktikum
Achtung: Ab 15.01.2026 ist die Antragstellung für Graduiertenpraktika ausgesetzt und nicht mehr möglich. Anträge, die bis spätestens 14.01.26 gestellt wurden, werden noch angenommen.
Für vor dem 15.01.26 beantragte Graduiertenpraktika gelten folgende Bestimmungen:
- Studierende dürfen während des Praktikums zu keinem Studium zugelassen sein
- Die Antragstellung muss vor Erbringen der letzten Prüfungsleistung erfolgen
- Das Praktikum darf erst nach Studienabschluss begonnen werden
- Das Praktikum muss innerhalb von zwölf Monaten nach Studienabschluss absolviert werden
- Die Antragstellung nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ist nicht möglich
Graduiertenpraktika werden im abgeschlossenen Studium weder als Studienleistung im Sammelzeugnis ausgewiesen, noch im Diploma Supplement eingetragen. Die Unterschrift der Studienprogrammleitung auf dem Learning Agreement ist dennoch einzuholen.
Im Learning Agreement wählen Sie bei Graduiertenpraktika den Abschnitt traineeship for recent graduates.
Sprachassistenzaufenthalte im Rahmen des Erasmus+ Praktikums
Studierende, die einen Sprachassistenzaufenthalt an einer Schule im europäischen Ausland absolvieren, können ebenfalls den Erasmus+ Mobilitätszuschuss beantragen, sofern der Aufenthalt studienrelevant ist. Sprachassistenzaufenthalte vermittelt zB weltweit unterrichten.
Ein Sprachassistenzaufenthalt kann als Pflichtpraktikum oder als freiwilliges Praktikum absolviert werden.
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Antragstellung
Der Antrag kann gestellt werden, sobald Sie Zusage für einen Sprachassistenzaufenthalt erhalten haben. Es kann vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht klar ist, an welcher Schule die Sprachassistenz durchgeführt wird. Bei Sprachassistenzaufenthalten können die Informationen zur Gastinstitution nachgeliefert werden.
Auch das Learning Agreement kann bei Sprachassistenzen nachgereicht werden, da die Kontaktaufnahme mit den Schulen im Ausland oft erst im Spätsommer möglich ist.
Was mache ich, wenn ich noch nicht weiß, an welche Schule ich komme?
Da bei der Antragstellung in Mobility Online bereits eine Gastinstitution ausgewählt werden muss, müssen Sie einen Dummy-Datensatz verwenden. Dieser heißt zB Gastschule Spanien. Sollte es für das Land, in das Sie gehen, noch keinen solchen Datensatz geben, legen Sie ihn bitte in dieser Form an: „Gastschule Land“. Sobald die tatsächliche Gastinstitution bekannt ist, wird die Gastinstitution angepasst. Bei der Antragstellung sind auch Name und Kontaktdaten von Ansprechpersonen an der Gastschule anzugeben. Wenn Sie diese zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht kennen, tragen Sie bitte NN ein und geben Sie Phantasiekontaktdaten ein.
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Gastinstitution
Beachten Sie bitte: Ein Erasmus-Praktikum kann nur an einer einzigen aufnehmenden Institution durchgeführt werden, die im Learning Agreement den gesamten Aufenthalt bestätigt.
Sprachassistenzaufenthalte im nicht-europäischen Ausland können nicht über Erasmus+ gefördert werden.
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Beschäftigungsausmaß
Das Praktikum ist als volle Lehrverpflichtung durchzuführen, in der Regel sind das 12-16 Wochenstunden (kann je nach Gastland variieren). Das Mindestbeschäftigungsausmaß von 30h/Woche gilt für Sprachassistenzen nicht.
