Praktikumsvarianten

Ein Erasmus+ Praktikum kann in drei verschiedenen Varianten absolviert werden. Welche Variante für Sie in Frage kommt, richtet sich nach Ihrem Studienplan und nach dem Zeitpunkt, wann Sie das Praktikum absolvieren.

Sollte Ihr Arbeitgeber für Ihr Erasmus+ Praktikum zusätzlich eine Convention de Stage verlangen, lesen Sie die Informationen hier.


Pflichtpraktikum

In einigen Studienrichtungen ist ein Praktikum verpflichtend zu absolvieren. Sollten Sie dieses Pflichtpraktikum im Ausland absolvieren wollen, können Sie um den Erasmus+ Zuschuss ansuchen.

Pflichtpraktika werden als Studienleistung in Form von ECTS anerkannt und im Sammelzeugnis angeführt. Darüber hinaus wird das Praktikum ins Diploma Supplement eingetragen. Die Anerkennung muss nach dem Praktikumsaufenthalt durch Vorlage des Anerkennungsbescheids oder des Sammelzeugnisses nachgewiesen werden. Die anerkannte Anzahl von ECTS richtet sich nach den ECTS, die im Studienplan vorgesehen sind. Besprechen Sie die diesbezüglichen Details bitte mit Ihrer Studienprogrammleitung und lesen Sie die Details zu Anerkennung und Diploma Supplement.

Bei Pflichtpraktika müssen mindestens 3 ECTS pro Aufenthaltsmonat anerkannt werden (zB 6 ECTS für einen zweimonatigen Aufenthalt). Sollten für das Pflichtpraktikum laut Studienplan weniger ECTS vorgesehen sein, wird das Praktikum nur teilweise als Pflichtpraktikum nominiert. Dies hat jedoch keine Auswirkungen auf den Bezug des Erasmus+ Mobilitätszuschusses.

Beachten Sie, dass auch ein Pflichtpraktikum mindestens zwei volle Monate dauern muss (auch, wenn im Studienplan zB nur sechs Wochen Pflichtpraktikum vorgesehen sind).

Im Learning Agreement wählen Sie bei Pflichtpraktika den Abschnitt traineeship embedded in the curriculum.


Freiwilliges Praktikum

Ist ein Praktikum nicht im Studienplan vorgeschrieben, handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum. Freiwillige Praktika werden ins Diploma Supplement eingetragen. Sie können auch als Studienleistung anerkannt werden (zB als Ersatz für eine andere Lehrveranstaltung). Ob eine Anerkennung des Praktikums möglich ist, entscheidet die Studienprogrammleitung. Bezüglich der Anzahl der ECTS gibt es bei freiwilligen Praktika keine Vorgaben.

Im Learning Agreement wählen Sie bei freiwilligen Praktika den Abschnitt voluntary traineeship.


Graduiertenpraktikum

Studierende können für studienrelevante Praktika, die innerhalb von zwölf Monaten nach Studienabschluss absolviert werden, ebenfalls den Erasmus+ Mobilitätszuschuss beantragen. Für Graduiertenpraktika gelten folgende Bestimmungen:

  • Studierende dürfen während des Praktikums zu keinem Studium zugelassen sein
  • Die Antragstellung muss vor Erbringen der letzten Prüfungsleistung erfolgen
  • Das Praktikum darf erst nach Studienabschluss begonnen werden
  • Das Praktikum muss innerhalb von zwölf Monaten nach Studienabschluss absolviert werden
  • Die Antragstellung nach Erbringen der letzten Prüfungsleistung ist nicht möglich

Graduiertenpraktika werden im abgeschlossenen Studium weder als Studienleistung im Sammelzeugnis ausgewiesen, noch im Diploma Supplement eingetragen. Die Unterschrift der Studienprogrammleitung auf dem Learning Agreement ist dennoch einzuholen.

Ob eine Anerkennung des Praktikums in einem anderen Studium nach erneuter Zulassung möglich ist, entscheidet die Studienprogrammleitung. Bezüglich der Anzahl der ECTS gibt es bei Graduiertenpraktika keine Vorgaben.

Bei Graduiertenpraktika muss nach Abschluss des Studiums ein Scan des Abschlusszeugnis samt Bescheids in Mobility Online hochgeladen werden. Dies kann auch nach Beginn des Praktikums erfolgen.

Im Learning Agreement wählen Sie bei Graduiertenpraktika den Abschnitt traineeship for recent graduates.

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  • Absolvierung innerhalb von zwölf Monaten nach Studienabschluss

    Graduiertenpraktika müssen innerhalb des ersten Jahres nach Studienabschluss begonnen und beendet werden. Es können auch mehrere Praktikumsaufenthalte nacheinander innerhalb dieses Jahres absolviert werden, jedoch muss die Antragstellung für alle Aufenthalte vor Erbringen der letzten Prüfungsleistung erfolgen.

  • Beginn des Praktikums nach Studienabschluss

    Ein Graduiertenpraktikum darf erst begonnen werden, wenn das Studium abgeschlossen ist. Das Studium ist abgeschlossen, wenn die letzte Prüfungsleistung positiv erbracht wurde, nicht der Zeitpunkt, zu dem das Abschlusszeugnis ausgestellt wird.

    Der zu den Bewerbungsunterlagen gehörende Scan des Abschlusszeugnisses kann nach Beginn des Praktikums eingereicht werden.

  • Keine Zulassung zum Studium während des Praktikumsaufenthalts

    Das Graduiertenpraktikum richtet sich an Studierende, die ihr Studium abgeschlossen haben. Daher sehen die Erasmus+ Richtlinien vor, dass Studierende während des Praktikumsaufenthalts zu keinem Studium an einer Universität zugelassen sein dürfen, weder im In- noch im Ausland.

    Dies gilt auch für Zweitstudien an der Universität Wien. Diese müssen während eines Aufenthalts im Rahmen des Graduiertenpraktikums abgemeldet werden.

    Bei Praktikumsaufenthalten, die zwischen einem Bachelor- und einem Masterstudium absolviert werden, darf die Zulassung zum Masterstudium daher erst nach Praktikumsende erfolgen.

  • Antragstellung vor Erbringen der letzten Prüfungsleistung

    Die Antragstellung für eine Graduiertenpraktikum muss in jedem Fall vor Erbringen der letzten Prüfungsleistung erfolgen. Die letzte Prüfungsleistung kann z.B. eine Vorlesungsprüfung, eine Abschlussarbeit, eine Diplom- oder Masterprüfung etc. sein.

    Das bedeutet: Nicht der Eintrag der Note ist ausschlaggebend, sondern der Zeitpunkt, wann die letzte Prüfungsleistung erbracht wird.


Sprachassistenzaufenthalte im Rahmen des Erasmus+ Praktikums

Studierende, die einen Sprachassistenzaufenthalt an einer Schule im europäischen Ausland absolvieren, können ebenfalls den Erasmus+ Mobilitätszuschuss beantragen, sofern der Aufenthalt studienrelevant ist. Sprachassistenzaufenthalte vermittelt zB weltweit unterrichten.

Ein Sprachassistenzaufenthalt kann als Pflichtpraktikum, als freiwilliges Praktikum oder als Graduiertenpraktikum absolviert werden.

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  • Antragstellung

    Der Antrag kann gestellt werden, sobald Sie Zusage für einen Sprachassistenzaufenthalt erhalten haben. Es kann vorkommen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht klar ist, an welcher Schule die Sprachassistenz durchgeführt wird. Bei Sprachassistenzaufenthalten können die Informationen zur Gastinstitution nachgeliefert werden.

    Auch das Learning Agreement kann bei Sprachassistenzen nachgereicht werden, da die Kontaktaufnahme mit den Schulen im Ausland oft erst im Spätsommer möglich ist.

    Beachten Sie die Detailinformationen zur Antragsstellung für Sprachassistenzaufenthalte in unserem Infoblatt.

  • Gastinstitution

    Beachten Sie bitte: Ein Erasmus-Praktikum kann nur an einer einzigen aufnehmenden Institution durchgeführt werden, die im Learning Agreement den gesamten Aufenthalt bestätigt.

    Sprachassistenzaufenthalte im nicht-europäischen Ausland können nicht über Erasmus+ gefördert werden.

  • Beschäftigungsausmaß

    Das Praktikum ist als volle Lehrverpflichtung durchzuführen, in der Regel sind das 12-16 Wochenstunden (kann je nach Gastland variieren). Das Mindestbeschäftigungsausmaß von 30h/Woche gilt für Sprachassistenzen nicht.


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