Während / nach dem Aufenthalt

Hier finden Sie Informationen zu folgenden Themen:


Verlängerung (nur für Joint Programs)

Ab Studienjahr 2024/25 können nur Aufenthalte im Rahmen eines Joint Programs verlängert werden.

Wenn Sie in einem Joint Program studieren und Ihr Aufenthalt im Wintersemester stattfindet, können Sie - wenn sowohl Gast- als auch Heimatuniversität zustimmen - Ihren Aufenthalt auf das Sommersemester verlängern (vorbehaltlich vorhandenem Budget, ggf. auf Zero-Grant Basis). Eine Verlängerung vom Sommersemester auf das Wintersemester des nächsten akademischen Jahres ist nicht möglich.

Hinweis: im Rahmen Ihres Erasmus+ Studienaufenthalts ist eine Förderung für max. 5 Monate pro Semester möglich. Eine Verlängerung, welche über die maximale Förderdauer von 5 Monaten pro Semester hinausgeht, ist nur als Zero Grant Verlängerung möglich.

Zur Verlängerung sind folgende Schritte notwendig:

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  • 1.) Zustimmung der Gastuniversität

    Fragen Sie Ihre Gastuniversität, ob sie einer Verlängerung zustimmt. Die Verlängerung darf keine Auswirkungen auf die Anzahl der für andere Studierende verfügbaren Erasmus+ Plätze (Kontingent) haben. Sollte Ihre Gastuniversität Verlängerungen vom Kontingent der Universität Wien abziehen, wodurch die Verlängerung andere Mobilitäten beeinflussen würde, kann die Verlängerung nicht durchgeführt werden.

  • 2.) Antragstellung

    Die Antragstellung erfolgt direkt über Mobility Online und ist ab 30. Oktober möglich!

    Deadline für die Antragstellung: 30 Tage vor Ende des ursprünglichen Aufenthalts

    Der Antrag muss von Ihnen vollständig ausgefüllt (mit akademischer Begründung) und von der Erasmus+ Ansprechperson an der Gastuniversität unterschrieben werden. Der Verlängerungszeitraum muss nahtlos mit dem ersten Tag nach Ende des ursprünglichen Zeitraums beginnen und muss mindestens 15 Tage betragen. Sie dürfen dabei nie Ihr persönliches Kontingent an Erasmus+ Mobilitätsmonaten überschreiten (12 Monate pro Studienzyklus/24 Monate für Diplomstudien).

  • 3.) Zustimmung der Heimatuniversität

    Wenn Sie den vollständigen Antrag samt Einverständnis der Gastuniversität fristgerecht in Mobility Online hochgeladen haben, und wenn darüber hinaus Ihr*Ihre Mobilitätskoordinator*in der Verlängerung zustimmt (auf Anfrage des International Office), wird der Antrag (ggf. auf Zero-Grant Basis) bewilligt. Sie werden per Email über das Ergebnis des Antrags informiert.

  • 4.) Erweitertes Learning Agreement

    Adaptieren Sie Ihr Learning Agreement in Mobility Online sobald Sie wissen, welche neuen Kurse Sie im verlängerten Zeitraum besuchen werden; (das Learning Agreement muss nicht unbedingt gemeinsam mit dem Antrag eintreffen). Bitte beachten Sie: auch für den als Zero-Grant verlängerten Zeitraum gilt die Mindestanforderung von 3 ECTS pro Monat.

  • 5.) Neue Zuschussvereinbarung (Addendum)

    Nach erfolgreicher Verlängerung stellt das International Office - auch im Fall einer Zero Grant Verlängerung - eine Zusatzvereinbarung ("Addendum”) aus. Sie werden dann - wie bei der ersten Zuschussvereinbarung - per Email verständigt. Die Zusatzvereinbarung muss dann von Ihnen sowie vom International Office unterzeichnet sein. Bitte beachten Sie, dass die Vereinbarung - auch für den verlängerten Zeitraum - eine unbedingte Voraussetzung für den Erasmus+ Aufenthalt ist! 

  • 6.) Bezieher*innen von Studienbeihilfe

    Wenn Sie Studienbeihilfe beziehen, müssen Sie bei der Stipendienstelle um Verlängerung der Auslandsbeihilfe ansuchen. 


Rücktritt/Abbruch

Sollten Sie sich gezwungen sehen, noch vor Antritt von Ihrem Erasmus+ Aufenthalt zurückzutreten, bzw. (wenn Sie bereits im Ausland sind) Ihren Erasmus+ Aufenthalt frühzeitig zu beenden, dann führen Sie bitte die entsprechenden Schritte in Mobility Online aus. 


Aufenthaltsbestätigung

Vor Ihrer Rückkehr müssen Sie sich von der Gastuniversität eine Aufenthaltsbestätigung über den gesamten Zeitraum Ihres Erasmus+ Aufenthalts unterschreiben lassen. Eine Vorlage finden Sie hier auf dieser Webseite im Downloadbereich; Sie können ebenso ein etwaiges Formular der Gastuniversität verwenden.

Achtung: Die Aufenthaltsbestätigung darf frühestens eine Woche vor Ende Ihres Aufenthalts (laut Bestätigung) unterschrieben worden sein, da sie andernfalls nicht akzeptiert wird.

Nach Ende des Aufenthalts müssen Sie innerhalb von vier Wochen die Aufenthaltsbestätigung im Original dem Erasmus+ Stipendien Team im International Office zukommen lassen (persönlich oder eingeschrieben per Post). Die Aufenthaltsbestätigung kann auch per Email akzeptiert werden, wenn Sie direkt von der Gastuniversität an das Erasmus+ Stipendien Team gesendet wird. Erst dann bekommen Sie die zweite, letzte Rate Ihres Erasmus+ Zuschusses ausbezahlt. Sollte Ihr Aufenthalt kürzer gewesen sein, als ursprünglich angegeben, wird Ihnen dies tageweise von der letzten Rate abgezogen. 

Bei Nichteinreichen der Aufenthaltsbestätigung müssen Sie das gesamte Erasmus+ Stipendium zurückzahlen!


Anerkennung

Bei Erasmus+ handelt es sich um ein Vollzeitstudium, d.h. grundsätzlich sind Studienleistungen im Ausmaß von 30 ECTS Credits pro Semester zu absolvieren. Die detaillierten Bedingungen (z.B. Rückforderungsgrenze für den Mobilitätszuschuss) sind Teil der Zuschussvereinbarung; nähere Infos dazu finden Sie unter "Finanzielles".

Die Anerkennung beantragen Sie mit dem Antrag auf Anerkennung, welchen Sie gemeinsam mit dem Zeugnis der Gastuniversität bei Ihrem SSC/Ihrer SSSt einreichen müssen.

Fristen für die Anerkennung:

  • 2 Monate nach der Rückkehr aus dem Ausland
  • Studierende, deren Aufenthalt im Juni oder später endet: 15. November 

Nach erfolgreicher Anerkennung sind von Ihnen zwei Dokumente für den Leistungsnachweis in Mobility Online hochzuladen:

1. das Zeugnis der Gastuniversität (Transcript of Records) und 

2. der Bescheid über die Anerkennung der Prüfungsleistungen (NICHT das Antragsformular!) 

Sollte aus Verschulden der Studierenden die Anerkennung nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß nachgewiesen werden können, kann es zur Rückforderung des gesamten oder eines Teiles des Mobilitätsstipendiums kommen.

Bezieher*innen von Studienbeihilfe müssen Anerkennungsunterlagen auch bei der Stipendienstelle einreichen. Bitte beachten Sie hier die internen Fristen und Richtlinien der Stipendienstelle.